Reform AHV 21 – Die wesentlichen Änderungen

Ab 1. Januar 2024 in Kraft

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten zehn Jahre gesichert.

Diese Reform beinhaltet unter anderem die Anpassungen in der Säule 3a, insbesondere in Bezug auf das ordentliche Rentenalter für Frauen.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen der Reform AHV 21 aufgeführt:

  1. Einheitliches Referenzalter
  2. Übergangsgeneration
  3. Flexibler Rentenbezug
  4. Erhöhung der Renten für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten.

1. Einheitliches Referenzalter (Angleichung des Referenzalters von Frauen auf 65 Jahre)

Das ordentliche Rentenalter der Frauen wird um ein Jahr von 64 auf 65 Jahre angehoben.
Die Erhöhung erfolgt ab 2025 schrittweise um 3 Monate pro Jahr.
Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit erst 2028 vollständig an.

Die nachfolgende Übersichtstabelle veranschaulicht, wie viele Monate Frauen, die von der Massnahme betroffen sind, zusätzlich arbeiten müssen.

Jahr der Geburt

Referenzalter für Frauen

Anspruchsbeginn AHV-Rente

1960 

64 Jahre

Februar 2024 – Januar 2025

1961

64 Jahre und 3 Monate

Mai 2025 – April 2026

1962

64 Jahre und 6 Monate

August 2026 – Juli 2027

1963

64 Jahre und 9 Monate

November 2027 – Oktober 2028

1964

65 Jahre

ab Februar 2029


Um das eigene Referenzalter genau zu bestimmen, ist eine individuelle Abfrage über folgende Seite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) möglich: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html


2. Übergangsgeneration

Von dieser Übergangsphase sind Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 betroffen. Sie werden daher für das höhere Rentenalter finanziell entschädigt und haben Anrecht auf Ausgleichsleistungen.


3. Flexibler Rentenbezug

Mit der Einführung der Reform AHV 21 ist der Zeitpunkt des Rentenbezugs flexibler wählbar: Beide Geschlechter können ihre Rente frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
Der Rentenbezug kann schrittweise erfolgen. Es wird möglich sein, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten und nur einen Teil der Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben.
Darüber hinaus kann die Vorbezugsdauer nun auch in monatlichen statt in jährlichen Schritten festgelegt werden.
Diese Massnahme ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.


4. Erhöhung der Renten für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt bislang bis zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'400.-- keine AHV-Beiträge. Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, die entsprechenden AHV-Beiträge führen aber nicht zu einer höheren Altersrente, was eine Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus wenig attraktiv macht.
Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden; die nach dem 65. Lebensjahr gezahlten Beiträge werden dann für die Rentenberechnung berücksichtigt. Auf diese Weise wird es möglich, zum einen frühere Beitragslücken zu schliessen und zum anderen mit den bezahlten Beiträgen die persönliche AHV-Rente zu erhöhen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV):
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/ahv-21.html

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